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Mutterschutz

Laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) beginnt die Schutzfrist für werdende Mütter sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt. Diese Regelung gilt auch für Studentinnen, die während ihres Studiums jobben. In den ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Arbeitsverbot.

Innerhalb der sechs Wochen vor der Geburt darf eine Frau nur dann beschäftigt werden, wenn sie dies ausdrücklich wünscht.

Werdende Mütter müssen von Tätigkeiten ausgeschlossen werden, die die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden. Hierzu zählt auch der Umgang mit chemisch/biologischen  Stoffen, welche in einigen Praktika der naturwissenschaftlichen Studiengänge verwendet werden.

Informationen dazu auf:
www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/mutterschutzgesetz/73762

Elternzeit

Informationen zur Elternzeit erhalten Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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