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Wohnen - was es so alles zu regeln gibt ...

Meldepflicht

Auch für Studentinnen und Studenten gilt das Bundesmeldegesetz: Sie müssen sich zwei Wochen, nachdem Sie Ihr Zimmer / Ihre Wohnung bezogen haben, mit Ihrer neuen Adresse bei der entsprechenden Gemeinde- oder Stadtverwaltung anmelden.

Wenn Sie umziehen, müssen Sie sich dort auch wieder abmelden.

Die nötigen Formulare bekommen Sie während der Sprechzeiten bei Ihrer Wohnheimsachbearbeiterin bzw. Ihrem -sachbearbeiter.

Falls Sie in Kassel wohnen, können Sie auch den Einwohnerservice der Stadt Kassel im Campus Center, Moritzstraße 18, nutzen.

ACHTUNG: Die Stadt Kassel erhebt eine Zweitwohnungssteuer!

Wohnberechtigungsschein

Diese notwendige Wohnberechtigungsbescheinigung zur Anmietung einer Sozialwohnung steht praktisch allen Studierenden, die die Einkommensvoraussetzungen erfüllen (1 Person z. Z. €14.500,00  Bruttojahreseinkommen) offen.
Diese Bescheinigung berechtigt wiederum zur Anmietung einer Sozialwohnung bis zur Größe von max. 50 m².
Exakte Informationen (z. B. wenn mehrere Personen dem Haushalt angehören) erteilt das Wohnungsamt, dort ist auch der Antrag zu stellen. Außerdem sind vorzulegen: Personalausweis bzw. Reisepass ggf. mit Aufenthaltserlaubnis - sowie gültige Immatrikulationsbescheinigung und Einkommensnachweise wie BAföG oder Unterhalt.

Bitte beachten Sie, dass die Wohnberechtigungsscheine grundsätzlich von den zuständigen Gemeindeverwaltungen ausgestellt werden. Wenn Sie also z.B. in Baunatal wohnen, dann ist die dortige Gemeindeverwaltung für Ihren Antrag zuständig.

Sozialwohnungen

Sollten Sie bisher noch kein Glück bei Ihrer Suche gehabt haben, würde sich auch anbieten, den Bereich der mit öffentlichen Mitteln erstellten Wohnungen zu durchforsten. Für die Anmietung einer Sozialwohnung ist eine Wohnberechtigungsbescheinigung erforderlich, die ebenso wie Wohngeld bei dem Wohnungsamt zu beantragen ist.
Wohnungsbauunternehmen, die Sozialwohnungen vermieten:

Wohngeld

Wohngeld wird einer allein stehenden Studentin bzw. einem allein stehenden Studenten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur bewilligt, wenn ihm oder ihr BAföG-Leistungen nicht zustehen. Dies trifft zu, wenn er/sie keinen Anspruch auf Studienförderung nach dem BAföG hat (z. B. Wechsel der Fachrichtung, Überschreitung der Altersgrenze bzw. der Förderungshöchstdauer). Es besteht auch ein Anspruch auf Wohngeld, wenn BAföG ausschließlich als Darlehen gewährt wird.

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