Kinder-/ Elterngeld
Kindergeld
Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Geburtstag, für arbeitslose Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für Kinder in Ausbildung.
Für das erste und das zweite Kind bekommen Eltern jeweils 219 Euro pro Monat, für das dritte Kind 225 Euro und für alle weiteren Kinder 250 Euro.
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden (zum Beispiel bei der Familienkasse Kassel).
Wichtig: Bei der Berechnung von BAföG oder Wohngeld wird das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet. Anders ist das, wenn es um Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld geht - hier gilt Kindergeld als Einkommen.
Mehr Informationen www.familienkasse.de
Kinderzuschlag
Eltern (auch studierende Eltern) haben Anspruch auf einen Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten und in ihrem Haushalt lebenden Kinder, wenn das zu berücksichtigende Einkommen die so genannte Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt. Die Mindesteinkommensgrenze liegt bei einem Bruttoeinkommen von 900 Euro für Paare und 600 Euro für Alleinerziehende.
Der maximal mögliche Kinderzuschlag beträgt 205 Euro pro Kind. Sie müssen den Antrag bei der örtlich zuständigen Familienkasse zu stellen. Für Kassel und die umliegenden Landkreise ist das die Familienkasse Kassel.
Mehr Informationen www.familienkasse.de
Elterngeld
Das Elterngeld ersetzt mindestens 65 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden Netto-Erwerbseinkommens bis maximal 1800 Euro und beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro.
Elterngeld bekommt nur, wer nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld. Das Elterngeld wird im Kernzeitraum zwölf Monate lang gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate kommen hinzu, wenn der jeweils andere Elternteil für zwei Monate nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist und sich bei einem der beiden Elternteile für zwei Monate das Erwerbseinkommen vermindert.
Die insgesamt 14 Monate können somit frei zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden, sofern der Zeitraum für einen Elternteil zwölf Monate nicht übersteigt. Monate, in denen das Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter. Etwas anderes gilt für Alleinerziehende. Sie können Elterngeld unter bestimmten Voraussetzungen auch 14 Monate lang erhalten. Nimmt der Vater oder die Mutter die zwei Partnermonate nicht in Anspruch, so wird für diese zwei Monate kein Elterngeld gezahlt.
Das „Mindestelterngeld“ in Höhe von 300 Euro wird beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet.
Diejenigen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elternfreibetrag. Der Elternfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, jedoch höchstens 300 Euro. Das heißt, bis zu der Höhe von 300 Euro bleibt das Elterngeld bei den oben aufgeführten Leistungen anrechnungsfrei.
Bei anderen Sozialleistungen, z. B. Wohngeld und BAföG, ist das Elterngeld bis zum Mindestbetrag von 300 Euro anrechnungsfrei, unabhängig davon, ob die Elterngeldberechtigten vor der Geburt erwerbstätig waren.
Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Dieser beträgt 10 Prozent des zustehenden Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro monatlich. Der Geschwisterbonus steht zu, wenn insgesamt zwei Kinder, die das 3. Lebensjahr, oder insgesamt drei Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit im Haushalt der berechtigten Person leben.
Das Elterngeld kann bei gleichem Gesamtbudget auch auf den doppelten Zeitraum (bis zu 28 Monaten) gestreckt werden. Dann werden die halben Monatsbeiträge gezahlt.
Elterngeld müssen Sie schriftlich beantragen und möglichst früh nach der Geburt Ihres Kindes, denn das Elterngeld wird höchstens drei Monate rückwirkend gezahlt.
Für den Antrag brauchen Sie:
- die Geburtsurkunde Ihres Kindes
- Nachweise zum Erwerbseinkommen vor der Geburt
- Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbstständiger Arbeit
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
- Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Mehr Informationen:
Eltern mit Erstwohnsitz in der Stadt Kassel und im Landkreis Kassel stellen ihren Elterngeldantrag beim:
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales