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BAföG für Studierende mit Kind(ern)

Eine Schwangerschaft bedeutet in der Regel nicht, dass BAföG entfällt. Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange eine Studentin infolge der Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. In diesem Fall wird das entsprechende Semester bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer als Fachsemester mitgezählt.


Verlängert sich das Studium aufgrund der Schwangerschaft, so kann Ausbildungsförderung weiterhin geleistet werden. Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit geleistet, wenn sie infolge der Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. In diesen Fällen erfolgen die Leistungen ausschließlich als Zuschuss. Ein entsprechender Antrag ist unter Beschreibung der Studienbeeinträchtigung an das Studierendenwerk zu richten.
Ein ähnliches Verfahren gilt auch für die zu Beginn des 5. Fachsemesters vorzulegende Bescheinigung der Hochschule über die erbrachten Studienleistungen. Kann die erforderliche Eignungsbescheinigung, bedingt durch eine Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren, nicht termingerecht vorgelegt werden, sollte beim Amt für Ausbildungsförderung eine Verschiebung des Vorlagetermins beantragt werden.


Bei einer Beurlaubung werden für das entsprechende Semester Leistungen nach dem BAföG nicht gewährt. Dieses Semester bleibt dann auch bei der Zählung der Fachsemester unberücksichtigt, wird also nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet.
Studierende mit Kindern bis zu zehn Jahren bekommen zusätzlich einen BAföG-Kinderbetreuungszuschlag, der abweichend von der sonstigen Förderung als Zuschuss gezahlt wird.

Lassen Sie sich beraten - das BAföG-Team beantwortet Ihre Fragen gern.

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