Zum Inhalt der Seite springen
Menü
Speisepläne
Suche
Bild:Logo Studierendenwerk Kassel

Belegungsrichtlinien für die Wohnheime des Studierendenwerks Kassel

Stand: August 2021

1. Wohnberechtigung

Alle Studierenden der Universität Kassel und deren Kinder sind berechtigt, in den Wohnheimen des Studierendenwerks Kassel zu wohnen.

2. Antragstellung

Der Antrag auf einen Wohnheimplatz wird online gestellt. Dem Antrag ist eine Studienbescheinigung beizufügen. Nur ein vollständiger Antrag kann bearbeitet werden. Sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung die Studienbescheinigung noch nicht vorliegen, kann sie nachgereicht werden.

3. Bewerbungsliste

a) Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs in die Bewerbungsliste eingetragen.


b) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach der Registrierung alle vier Wochen per E-Mail kontaktiert und um Bestätigung ihrer Bewerbung gebeten. Erfolgt keine Rückmeldung, wird die Bewerberin/der Bewerber aus der Liste gestrichen.

4. Vergabe und Härtefälle

Die Vergabe der Wohnheimplätze erfolgt grundsätzlich nach der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbung. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, um die Schaffung und Erhaltung eines sozial stabilen Wohnumfeldes, ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener sozialer und kultureller Verhältnisse sicherzustellen. Ausnahmen von diesem Verfahren sind nur in begründeten Härtefällen möglich.

 

Als Härtefälle gelten insbesondere:

 

a) Schwere Krankheit oder Körperbehinderung
Es muss sich um eine dauernde Erkrankung oder Behinderung handeln. Dies ist gegenüber dem Studierendenwerk Kassel durch Vorlage eines ärztlichen Attestes beziehungsweise einer amtsärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Darüber hinaus muss die Krankheit oder Behinderung das Wohnen in einem Studierendenwohnheim in verstärktem Maße gegenüber nicht kranken oder nicht behinderten Studierenden erforderlich machen.

 

b) Vorbereitung auf Studienabschlussprüfungen
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich unmittelbar vor oder in einem Prüfungsverfahren befinden. In diesen Fällen ist dem Studierendenwerk Kassel die Anmeldung zur Prüfung beziehungsweise die Zulassung zur Prüfung nachzuweisen.

 

c) Studierende mit Kind
Die Härtefallvorschrift gilt für alleinerziehende Studierende und Elternpaare mit Kind.

 

Bei allen Härtefällen erfolgt eine Einzelfallprüfung.

5. Umzüge

Mieterinnen und Mieter können mit schriftlicher Begründung einen Antrag auf Umzug innerhalb eines Wohnheims oder in ein anderes Wohnheim des Studierendenwerks Kassel stellen. Ein Umzug ist kostenpflichtig.

6. Gastvermietung

Wenn Mieterinnen oder Mieter ein Auslands- oder Praktikumssemester absolvieren oder ein Urlaubssemester nehmen, können sie für diese Zeit einen Antrag auf Gastvermietung ihres Zimmers stellen. Die Dauer der Gastvermietung beträgt ein Semester. Diese Zeit wird nicht auf die Wohndauer angerechnet. Es wird eine Gastvermietungspauschale erhoben.

7. Wohndauer

7.1 Die Höchstwohndauer beträgt zehn Semester. Eine Verlängerung kann nur in Härtefällen auf besonderen schriftlichen Antrag hin erfolgen. Die maximale Verlängerungsdauer beträgt bis zu vier Semester.

 

Als Härtefälle gelten:

 

a) Schwere Krankheit oder Körperbehinderung (vgl. Punkt 4a)
Eine Verlängerung der Wohndauer ist auch in den Fällen möglich, in denen eine längere Erkrankung erst nach Einzug in das Wohnheim aufgetreten ist und zu einer Verzögerung des Studiums geführt hat. Ein entsprechendes ärztliches Attest ist beim Studierendenwerk Kassel vorzulegen.

 

b) Vorbereitung auf Studienabschlussprüfungen (vgl. Punkt 4b)
In diesen Fällen ist eine Anmeldung zur Prüfung beziehungsweise eine Zulassung zur Prüfung nachzuweisen.

 

c) Aktive Mitarbeit in der Selbstverwaltung des Wohnheims oder in einem der gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studierendenwerkes von mindestens einem Jahr.

 

d) Studierende mit Kind (vgl. Punkt 4c)
Dies gilt in Fällen, in denen es für alleinerziehende Studierende und Elternpaare mit Kind trotz nachweislicher Bemühungen nicht möglich war, innerhalb der Höchstwohndauer von zehn Semestern ein angemessenes Quartier auf dem privaten Wohnungsmarkt zu finden.

 

7.2 Das Mietverhältnis endet bei Exmatrikulation mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende – vgl.  § 573c II i.V.m. § 549 II Nr. 1 BGB.

8. Datenschutz

Die erhobenen Daten werden ausschließlich für die weitere Verarbeitung zum Zwecke der Wohnheimverwaltung gespeichert. Ab Einzug in ein Wohnheim werden Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnheimanschrift dem zuständigen Einwohnermeldeamt übermittelt.

Bild:Logo Universität KasselBild:Logo Kassel