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Satzung für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung des Studierendenwerks Kassel

vom 1.Oktober 2026

 

§ 1 Träger 

Das Studierendenwerk Kassel betreibt aktuell das HoPla-Kinderhaus sowie studykidscare (SKC) für Kinder von Studierenden, für Kinder von Universitätsbediensteten sowie für Kinder der Stadt Kassel.

  1. Einrichtungen zur Kinderbetreuung sind Einrichtungen im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten
    und in Gruppen gefördert werden.

  2. Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung sind nach § 25 Absatz 2 des Hessischen Kinder‐ und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) insbesondere

  • Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
  • Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
  • Kinderhorte für Kinder im Schulalter 
  • sowie altersübergreifende Kindertageseinrichtungen.

     3. Die Angebote, die das Studierendenwerk Kassel aktuell in den beiden Kindertagesstätten anbietet, sind in der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2 Aufgabe der Kindertagesbetreuung

(1)       Angebote für Kinder, die das Studierendenwerk Kassel anbietet, sollen die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern und den Eltern dabei helfen, Studium, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

 

(2)       Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte die Sorgeberechtigten einbeziehen und mit Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Werden Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert, arbeiten die Einrichtungen und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

 

§ 3 Schutzauftrag

Im Rahmen der Aufsichtspflicht nehmen die Fachkräfte den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII wahr. Hierbei wenden sie ein beim Studierendenwerk Kassel bestehendes Verfahren zur Sicherstellung des Schutzauftrages an.

 

§ 4 Anmeldung, Aufnahme

  1. Interessensbekundungen für einen Betreuungsplatz und die Platzvergabe erfolgen über das Online‐Portal kibeka.kassel.de. 

     

    (2)       Die Aufnahme des Kindes in der aufnehmenden Einrichtung erfolgt schriftlich. Die Aufnahme erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge der Voranmeldung nach Maßgabe von § 6.
     

    (3)       Die Anmeldeunterlagen müssen spätestens am 10. des Vormonats in der Einrichtung vollständig und unterzeichnet vorliegen. Die Betreuung kann mit einer bis zu vierwöchigen Probezeit oder Eingewöhnungsphase beginnen, für die die regulären Kostenbeiträge zu entrichten sind.

     

    (4)       Das Betreuungsverhältnis endet

  2. bei den unter Dreijährigen mit Vollendung des dritten Lebensjahres.
  3. bei Kindern, die eingeschult werden, zum Ende des Betreuungsjahres. Dies gilt auch für die Aufnahme von Kindern, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, in die Eingangsstufe nach des § 18 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) aufgenommen und dort innerhalb von zwei Schuljahren kontinuierlich an die unterrichtlichen Lern‐ und Arbeitsformen der Grundschule herangeführt werden.
  4. bei Kindern, die bei SKC betreut werden zum Ende der Grundschulzeit.

 

(5)       Kinder, für die nach Vollendung des dritten Lebensjahres kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, können bis zur Vollendung des laufenden Betreuungsjahres weiter in der Krippengruppe gefördert werden, sofern entsprechende Krippenplätze zur Verfügung stehen.

 

§ 5 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1)       Bei Aufnahme in die Einrichtung ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Sorgeberechtigten aufzukommen haben. 

 

  1. Die Sorgeberechtigten haben vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder des Impfpasses nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nach § 2 des Hessischen Kindergesundheitsschutzgesetzes (KiGesSchG HE) erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen. Die nach § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erforderlichen Nachweise zum Masernschutz sind vorzulegen.

     

  2. Der Einrichtung ist anzugeben, bei welcher Krankenkasse das Kind versichert ist, ob es Vorerkrankungen oder Unverträglichkeiten hat und wie sein aktueller Impfstatus ist. Änderungen sind stets unaufgefordert bekannt zu geben. 

 

§ 6 Platzvergabe

  1. Im HoPla-Kinderhaus werden
  2. Halbtagsplätze in der Krippe mit Mittagsverpflegung bis 12.00 Uhr
  3. Halbtagsplätze im Kindergarten ohne Mittagsverpflegung bis 12.00 Uhr
  4. Dreivierteltagsplätze mit Mittagsverpflegung bis 14.00 Uhr
  5. Ganztagsplätze mit Mittagsverpflegung bis 16.00 Uhr
    angeboten.

 

  1. Ganztagsplätze können grundsätzlich nur mit Kindern, deren Sorgeberechtigte erwerbstätig bzw. selbständig sind oder sich in Ausbildung befinden und dies mit einer Bescheinigung nachweisen können (Nachweis durch Arbeitgeber, Erklärung über Ausbildung oder Selbständigkeit, Immatrikulationsbescheinigung der Universität Kassel) in den Einrichtungen belegt werden. Ausnahmen sind aus sozialen oder pädagogischen Begründungen durch eine Bescheinigung des Allgemeinen Sozialen Dienstes oder des Jobcenters der Stadt Kassel möglich.
     

  2. Entfallen die an die Vergabe eines Betreuungsplatzes geknüpften Voraussetzungen, so kann der Platz noch bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres (31.07.) in Anspruch genommen werden. Danach endet der Anspruch auf diesen Platz unabhängig von dem zuvor im Betreuungsvertrag festgelegtem Vertragsende.

 

  1. Bei SKC werden individuelle Stundenkontingente von zwei bis zu 30 Stunden pro Woche sowie einmalige Buchungen ohne Mittagsverpflegung angeboten. 

     

  2. Aufgenommen in eine Einrichtung werden Kinder, die gemeinsam mit ihren Sorgeberechtigten ihren ersten Wohnsitz in der Stadt Kassel haben.  Bei Fortzug aus dem Kasseler Stadtgebiet können betroffene Kinder weiterhin die Einrichtung bis zum Ende des laufenden Betreuungsjahres besuchen.

     

  3. Aufgrund der begrenzten Platzkapazitäten in den Einrichtungen werden alle Plätze nach den folgenden Kriterien durch die Einrichtungsleitung vergeben:

  • an Kinder, deren Betreuung aus schwerwiegenden sozialen Gründen im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme zur Sicherung des Kinderwohls erforderlich ist; dabei ist das Studierendenwerk Kassel berechtigt, die bei der Anmeldung angegebene Begründung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes der Stadt Kassel prüfen zu lassen.
  • an Kinder, deren Sorgeberechtigte erwerbstätig oder selbstständig sind oder einem im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) geförderten Sprachkurs befinden und dies mit einer Bescheinigung nachweisen (Nachweis bzw. Erklärung über die Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Selbstständigkeit)
  • an Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung (vorzeitige Einschulungen bleiben bei dem Verfahren unberücksichtigt),
  • an Kinder, die die Einrichtung bereits als unter Dreijährige besucht haben,
  • an Kinder, deren Sorgeberechtigte beschäftigungssuchend sind und eine entsprechende Bescheinigung des Jobcenters der Stadt Kassel oder der Bundesagentur für Arbeit vorlegen,
  • an Kinder, deren Betreuung aus sozialen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist; dabei ist das Studierendenwerk Kassel berechtigt, die bei der Anmeldung angegebene Begründung durch ihren Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes der Stadt Kassel prüfen zu lassen.
  • an Kinder von Studierenden
  • an Kinder von Hochschulangehörigen
  • an Geschwisterkinder.

 

Liegen gleiche Kriterien vor, erfolgt die Vergabe vorrangig an Kinder von Studierenden und/oder Hochschulangehörigen. 

 

  1. Wird im Fall eines Ausschlusses nach § 11 b) dieser Satzung erneut ein Betreuungsanspruch geltend gemacht, ist eine neue Interessensbekundung nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung abzugeben.
     

§ 7 Betreuungsgruppen, Betreuungszeiten, Ferienzeiten

  1. Die jeweilige Anzahl der Ganztags‐, Dreivierteltags‐ und Halbtagsgruppen wird für die Einrichtungen zur Kinderbetreuung jeweils zu Beginn eines Betreuungsjahres für das laufende Jahr vom Studierendenwerk Kassel festgelegt.

     

  2. Bei einer vorübergehenden Schließung der Einrichtung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, Streiks oder höherer Gewalt werden die Sorgeberechtigten rechtzeitig informiert.

 

  1. Die Einrichtungen werden in bestimmten Zeitabschnitten während der Ferien geschlossen. Die genauen Ferienschließzeiten werden durch die Einrichtungsleitungen frühzeitig kommuniziert. Abweichungen hiervon sind im begründeten Einzelfall möglich. Darüber hinaus ist eine Schließung zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von fünf Werktagen in jedem Kalenderjahr möglich. Zusätzlich zu den genannten Schließungen bleibt die Einrichtung HoPla-Kinderhaus an den sogenannten Brückentagen nach gesetzlichen Feiertagen geschlossen. 


    Die Sorgeberechtigten werden über die Schließungen jeweils rechtzeitig benachrichtigt.

     

  2. Ausschließlich während der Schließzeiten im Sommer wird eine Notbetreuung angeboten. Dies gilt nicht für die sogenannten Brückentage nach gesetzlichen Feiertagen. Näheres hierzu regelt Anlage 1.

 

§ 8 Pflichten der Sorgeberechtigten, Aufsichtspflicht

  1. Die Kinder sollen die Einrichtungen regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.

     

  2. Die Sorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Einrichtung und holen sie bis zum Ende der Betreuungszeit pünktlich beim Personal wieder ab.

     

  3. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Einrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Sorgeberechtigten oder abholberechtigten Personen durch das Fachpersonal. Die abholberechtigten Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen. Die Sorgeberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass sie mit den Kindern die Einrichtung spätestens zur offiziellen Schließung verlassen. 

 

  1. Die Sorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

     

  2. Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes nach § 34 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Sorgeberechtigten zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet.

     

  3. Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Einrichtung nicht besuchen können, sind sie von den Sorgeberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 09:00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit in der Einrichtung als abwesend zu melden. 

 

  1. Weißt ein Kind beim Eintreffen in der Einrichtung Krankheitsanzeichen auf, so wird das Kind nicht in Obhut genommen und kann nicht, für den Zeitraum der Erkrankung, in der Einrichtung betreut werden. 
     

  2. Wird von den Mitarbeitenden der Einrichtung eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Sorgeberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

  1. In der Einrichtung können keine Medikamente gegeben oder Wunden mit Medikamenten versorgt werden. Ausnahmen (Notfallmedikation, etc.) sind bei der Leitung zu erfragen und nur mit schriftlicher Anleitung der Vergabe und Aufbewahrung der Medikamente durch den behandelnden Arzt sowie der Eltern/Sorgeberechtigten möglich. Ggf. ist vorab eine entsprechende Schulung einer Fachkraft für die ordnungsgemäße Vergabe des Medikamentes notwendig. 

 

 

§ 10 Abmeldung 

  1. Abweichend hiervon ist eine Abmeldung aus wichtigem Grund (z. B. Fortzug, längerfristige Erkrankung) möglich. Die Frist zur Abmeldung beträgt in diesem Fall einen Monat. Die Abmeldung muss der Leitung spätestens am letzten Werktag des Monats vor Beginn der Abmeldefrist zugegangen sein. 

     

  2. Der Vertrag endet mit dem vereinbarten Vertragsende. Darüber hinaus gelten folgende Beendigungsgründe:

  • Das Erreichen des dritten Lebensjahres (Krippe). Über einen Folgevertrag für den Kindergarten entscheidet die Einrichtungsleitung.
  • Zum 31.07. bei anstehender Einschulung (Kindergarten)
  1. Kündigungen vor Ablauf des Vertrages sind jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Entfallen die an die Vergabe eines Betreuungsplatzes geknüpften Voraussetzungen, so kann der Platz noch bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in Anspruch genommen werden. Danach endet der Anspruch auf diesen Platz unabhängig von dem im Betreuungsvertrag festgelegtem Datum als Vertragsende. 

     

  2. Eine Abmeldung oder Kündigung ist immer schriftlich oder zur Niederschrift bei der Leitung der Einrichtung vorzunehmen. Bei verspäteter Abmeldung hat der Träger das Recht das Entgelt bis zum Ablauf der regulären Kündigungszeit zu fordern.

 

§ 11 Außerordentliche Beendigungsgründe 

Vom Besuch einer Einrichtung kann ein Kind insbesondere ausgeschlossen werden, wenn

  1. die Sorgeberechtigten ihre sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten verletzen oder
  2. der Betreuungsplatz durchgehend für die Dauer von zwei Wochen ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht in Anspruch genommen wird 
  3. die pädagogische Betreuung des Kindes in Frage gestellt ist, weil die Sorgeberechtigten nicht zur Zusammenarbeit mit dem Einrichtungspersonal bereit sind oder
  4. sich das Kind nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder
  5. das Kind sich oder andere Personen gefährdet.
  6. Das Vertrauensverhältnis zwischen Sorgeberechtigten und Betreuungspersonal unwiederbringlich zerstört ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet die zuständige Abteilungsleitung auf Vorschlag der Leitung der Einrichtung. Zuvor sind die Sorgeberechtigten anzuhören. Auf Wunsch der Sorgeberechtigten ist der Elternbeirat zu beteiligen.
 

§ 12 Kostenbeiträge

  1. Das Studierendenwerk Kassel erhebt für den Besuch von Einrichtungen die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Kostenbeiträge. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung.

     

  2. Für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung ist ein Verpflegungskostenbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich ebenfalls aus der Anlage 2 ergibt.

 

§ 13 Zahlungspflicht, Fälligkeit und Kündigung

  1. Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes und endet mit Ablauf des Monats der Abmeldefrist oder mit Ablauf des Monats, in dem das Kind von der Teilnahme ausgeschlossen wird. Der Einzug der Kostenbeiträge erfolgt monatlich, jeweils zum 15. Kalendertag des Monats. 

     

  2. Die Kostenbeiträge sind auch zu entrichten, wenn das Kind, ohne ordnungsgemäß abgemeldet zu sein, die Einrichtung nicht besucht.

     

  3. Sind die Kostenbeitragspflichten mit der Zahlung der Kostenbeiträge und/oder der Verpflegungspauschalen für einen Zeitraum von zwei Monaten oder mehr in Rückstand, wird der Betreuungsvertrag außerordentlich gekündigt.

     

  4. Werden Einrichtungen aus zwingenden Gründen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt oder Streiks, für die Dauer von mindestens drei Wochen in Folge ganz oder teilweise geschlossen, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Betreuungs- und Verpflegungskostenbeiträge auf Antrag erstattet, sofern keine Notbetreuung in Anspruch genommen wird. 

 

§ 14 Kostenbeitragsschuldner

Schuldnerinnen und Schuldner der Kostenbeiträge sind die Sorgeberechtigten. Diese haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Sorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle beider Sorgeberechtigten.

 

§ 15 Härtefallregelung

In Härtefällen können auf schriftlichen Antrag der Kostenbeitragspflichtigen die zu zahlende Beträge gestundet werden. Über Härtefälle entscheidet die zuständige Abteilungsleitung.

 

§ 16 Erprobung neuer Betreuungsformen

Zur Erprobung neuer Betreuungsformen kann das Studierendenwerk Kassel auch abweichende Betreuungsangebote einführen.

 

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Es sind in Kraft getreten:

 

 

Satzung                vom 01.10.2026              am 01.10.2026

 


 

Anlage 1 – Betreuungsformen                                                                   (Stand: 01.10.2026)

 

Angebote für Kinder

Das Studierendenwerk Kassel bietet die in § 6 der Satzung genannten Aufnahmemöglichkeiten in ihren Einrichtungen an.


Nicht alle Betreuungsformen werden in allen Einrichtungen angeboten.

 

Regelöffnungszeit

Die Einrichtungen sind in der Regel montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr geöffnet. 

 

Daneben können bei messbarem Bedarf besondere Dienste in Form von Frühdiensten von montags bis freitags in der Zeit ab 7.15 Uhr und Spätdienste von montags bis freitags bis 16.30 Uhr angeboten werden.

 

Bei SKC bestehen grundsätzlich flexible Betreuungszeiten von montags bis freitags von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sowie samstags auf Anfrage.

 

Notbetreuung

Während der Schließung von Einrichtungen kann bei messbarem Bedarf eine Notbetreuung in der nächstgelegenen geöffneten Einrichtung bereitgestellt werden. Die Inanspruchnahme einer Notbetreuung ist mindestens drei Monate zuvor mit der jeweiligen Einrichtung abzusprechen.

 

Notbetreuung wird ausschließlich für Sorgeberechtigte eingerichtet, die aufgrund ihres Studiums verhindert sind oder die berufstätig sind und während der Schließzeiten keinen Urlaubsanspruch haben (dies ist ggf. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen) oder sich in persönlichen Notlagen befinden.

Über den Antrag entscheidet die jeweilige Einrichtungsleitung.

 

Integrative Betreuung von Kindern mit Behinderung

Vor der Förderung eines Kindes mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX durch eine Einzelintegrationsmaßnahme ist die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach §§ 53 ff. SGB XII erforderlich.

 

Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen können im Zuge einer Einzelintegration in Regelgruppen aufgenommen werden. 

 

Kostenbeiträge ab 01.01.2026 (HoPla-Kinderhaus) und 01.04.2026 (SKC)

Betreuung im Kindergartenbereich
(3 Jahre bis Einschulung)    
Halbtagsplatz     beitragsfrei
Dreiviertelplatz     beitragsfrei
Ganztagsplatz     60,00 €
    
Betreuung von unter Dreijährigen    
Halbtagsplatz     126,00 €
Dreiviertelplatz     189,00 €
Ganztagsplatz  

Ermäßigung der Betreuungskosten Geschwisterkinder 
2. Kind   50 %
3. Kind 100 %
Bei unterschiedlichem Betreuungsumfang ermäßigt sich der jeweils geringere Betreuungsbetrag um 50 %.    251,00 €

 


 

 Anlage 2 – Kostenbeiträge                        (Stand: 01.10.2026)

    
Zusätzliche Inanspruchnahme besonderer Dienste 
(falls durch die Einrichtung angeboten)
Frühdienst    24,00 €
Spätdienst    24,00 €
    
Einzelne Stunden (SKC)    3,00 € pro Stunde Studierende
4,00 € pro Stunde Uni-Beschäftigte
    
Sonstige ungeplante Dienste (z.B. verspätetes Abholen, Vergessen des Kindes etc.)    15,00 € pro angefangene Viertelstunde

  Verpflegungskostenbeitrag 
Der Verpflegungskostenbeitrag wird als Monatspauschale zusammen mit dem Betreuungskostenbeitrag monatlich für elf Monate eines Jahres erhoben.

Monatliche Verpflegungskosten    
ab 01.01.2026    70,00 €

mit Beginn jedes neuen Kalenderjahres oder bei weiteren Veranlassungen    + 1,00 €
    
Monatliche Snackpauschale Krippe    
Halbtagsplatz       8,00 €
Dreiviertelplatz       8,00 €
Ganztagsplatz     12,00 €

mit Beginn jedes neuen Kalenderjahres oder bei weiteren Veranlassungen    + 1,00 €



    
Monatliche Snackpauschale Kindergarten    
Halbtagsplatz     10,00 €
Dreiviertelplatz       8,00 €
Ganztagsplatz     15,00 €

mit Beginn jedes neuen Kalenderjahres oder bei weiteren Veranlassungen    + 1,00 €

Freistellung vom Betreuungskostenbeitrag
Jedes Kind, das eine Einrichtung des Studierendenwerks Kassel besucht, wird ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt für einen Betreuungszeitraum von sechs Stunden täglich vom satzungsgemäß vereinbarten Betreuungskostenbeitrag freigestellt. Für die Ganztagsbetreuung wird der für den darüberhinausgehenden Zeitanteil entsprechende Betreuungskostenbeitrag erhoben. Die Kostenbeitragsfreistellung erfolgt auf Grundlage des § 32c HKJGB.

Kostenbeitragsbefreiung oder ‐ermäßigung 
Der Kostenbeitrag wird nach § 90 SGB VIII auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, sofern den Eltern und dem Kind die Belastung durch Kostenbeiträge nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn die Eltern und Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (Grundsicherung), nach SGB XII (Sozialhilfe) oder Leistungen nach AsylbLG beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder Wohngeld nach WoGG erhalten.

Die Eltern sind verpflichtet, jede Änderung in den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert in schriftlicher Form mitzuteilen.

Kostenbeitragsbefreiungen sowie ‐Ermäßigungen werden ab dem Monat der Antragstellung beim Amt Kindertagesbetreuung Kassel für einen Zeitraum von maximal einem Jahr gewährt. Danach besteht bis spätestens im Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Möglichkeit, einen Neuantrag mit den aktuellen Einkommensnachweisen beim Amt Kindertagesbetreuung Kassel zu stellen. Andernfalls ist der reguläre Kostenbeitrag zu entrichten.
 

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